Satzung

Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Entomologen e. V.

Name, Sitz und Zweck

§1

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Entomologen e. V.“, sie hat ihren Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Naturschutzes auf dem Gebiet der Insektenkunde (Entomologie).

(2) Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft erstreckt sich in erster Linie auf das Gebiet des Freistaates Bayern.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft wird zu diesem Zweck Bestrebungen zum Schutze der Insekten und ihrer Lebensräume unterstützen. Im Einzelnen gehören dazu: Die Arbeitsgemeinschaft strebt die Zusammenarbeit mit allen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen des Umwelt- und Naturschutzes zum Schutze gefährdeter Biotope und ihrer Insektenfauna an. Die Arbeitsgemeinschaft initiiert und fördert eigene und fremde Projekte zur Kartierung der Insekten Bayerns. Die Arbeitsgemeinschaft steht für fachliche Beratung von Behörden und Institutionen auf dem Gebiet der Ökologie, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf gefährdete Insektenarten und ihrer Biotope zur Verfügung. Die Arbeitsgemeinschaft fördert eine engere Zusammenarbeit der Entomologen Bayerns und der angrenzenden Länder. Die Arbeitsgemeinschaft fördert ein der Natur gegenüber verantwortungsbewußtes Handeln, insbesondere der Handel mit aus dem Freiland entnommenen Insekten gefährdeter Arten wird geächtet.

(4) Der Verwirklichung dieser Zusammenarbeit dienen regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen, Arbeitstreffen, Diskussionsrunden und die Mitgliederversammlung.

Gemeinnützigkeit

§3

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Entomologen e. V. (ABE) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die ABE ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der ABE dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ABE.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ABE fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§4

(1) Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus ordentlichen, studentischen bzw. jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die ABE ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß einen Antrag auf Aufnahme in die ABE ablehnen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus der Arbeitsgemeinschaft. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es den Zielen der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandelt (§2 (3) a) bis e)).

(5) Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Der Ausschluß wird jeweils 30 Tage nach dem Datum des Poststempels dieser Ausschlußmitteilung gültig.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß kann gegenüber dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(7) Verstöße gegen die satzungsgemäßen Ziele der ABE durch deren Mitglieder werden von einem „Ehrenrat“ aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder, behandelt und können mit Verweis oder Antrag auf Ausschluß an den Vorstand geahndet werden.

(8) Der „Ehrenrat“ wird wie der Vorstand turnusgemäß durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(3) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft nach Kräften zu fördern.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich zu einem der Natur gegenüber verantwortungsbewußten Handeln; insbesondere der Ächtung des Handels mit aus dem Freiland entnommenen Insekten gefährdeter Arten.

(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung nach Höhe im Hinblick auf Mitgliedsstatus und Fälligkeit festgelegt.

(6) Die Mitglieder sind angehalten in Bayern gesammelten Daten der von ihnen erfaßten Insektengruppen zur Verfügung zustellen, damit im Bedarfsfalle eine Nutzung der Daten möglich ist.

(7) Die ABE bietet Hilfe bei der Erlangung von Ausnahmegenehmigungen gemäß dem Naturschutzrecht an. Voraussetzung ist, daß die jeweiligen Auflagen der Genehmigungen erfüllt werden.

Leitung der Arbeitsgemeinschaft

§6

(1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftleiter und Kassenwart.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Die Gültigkeit reicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die Arbeitsgemeinschaft je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Schriftleiter und Kassenwart vertreten gemeinsam. Sie bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die ABE oder über den Ausschluß von Mitgliedern aus der ABE. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Vergütungen, die über die tatsächlich erwachsenen Ausgaben hinausgehen, werden nicht gewährt.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen zu tätigen, die durch Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörden erforderlich sind.

Kassenwesen

§7

(1) Für die Verwaltung der Mittel der Arbeitsgemeinschaft ist der Kassenwart verantwortlich. Er ist der geschäftsführenden Vorstandschaft und den Revisoren gegenüber auskunftpflichtig. Finanzielle Verpflichtungen bedürfen vereinsintern seiner Zustimmung.

(2) Sachmittel können in die Verantwortung von weiteren Mitgliedern überstellt werden. Sie sind der geschäftsführenden Vorstandschaft und den Revisoren gegenüber auskunftpflichtig.

(3) Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder zu prüfen.

Mitgliederversammlung

§8

(1) Im ersten Quartal jeden Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für: Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Genehmigung der Jahresrechnung des Kassenwartes. Änderung der Satzung, soweit hierzu nicht der Vorstand ermächtigt ist (siehe §6 (8)). Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahl der Vorstandsmitglieder und der übrigen Ämter im vierjährigen Turnus. Die Revisoren werden von der Vorstandswahl entkoppelt gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages. Endgültige Beschlußfassung über die Berufung gegen den Beschluß des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß eines Mitgliedes.
Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder, die als nachträgliche Tagesordnungspunkte bis 7 Tage vor Abhaltung der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen sind. Anträge, eingebracht während der Versammlung, werden nur nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkte anerkannt.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich §8 (2) b) mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie kann auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Nicht an der Versammlung teilnehmende Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder hierauf schriftlichen, begründeten Antrag stellt.

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

§9

(1) Die Arbeitsgemeinschaft kann nur aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

(2) Nach ordnungsgemäß beschlossener Auflösung ist der amtierende Vorstand verpflichtet, die Löschung der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Entomologen e. V. gemäß § 48 BGB vorzunehmen und die noch ausstehenden Geschäfte abzuwickeln.

(3) Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

(4) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dasVermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Münchner Entomologische Gesellschaft e. V., die es unmittelbar und ausschießlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

Stand: 03.04.1999